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Wenn Sie gesetzlich versichert sind, legen
Sie beim ersten Praxisbesuch
ab Quartalsbeginn (Januar, April, Juli, Oktober) Chipkarte
und Praxisgebühr (10 €)
oder einen Überweisungsschein vor.
Von der Praxisgebühr
befreit sind Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene, die
eine Bescheinigung vorlegen können.
Erst
dann können Rezepte, Überweisungen, Krankmeldungen usw.
ausgestellt werden. Mit der Quittung über die entrichtete Praxisgebühr
können Sie in meinem Urlaub eine andere hausärztliche
Praxis aufsuchen, ohne dass dort die Praxisgebühr erneut verlangt
werden muß. Nachträgliche Überweisungen sind nicht
möglich.
Bei einer Notfallbehandlung
- in einer anderen Praxis, in der Bereitschaftspraxis in der Kreisklinik
oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst - fällt die Praxisgebühr
erneut, aber nur einmal im Quartal, an.

Einige Leistungen werden von den Kassen nicht
oder nicht in vollem Umfang übernommen.
Nicht in den Leistungskatalog der Krankenkassen
fallen z. B.
- Kopien für den Eigenbedarf,
- Atteste, Untersuchungen zu Sporttauglichkeit,
Führerschein, Reisefähigkeit,
- Beratung und Impfungen vor Fernreisen,
- Labortests,
für die es zum aktuellen Zeitpunkt keinen aktuellen Grund
für einen Krankheitsverdacht gibt, die aber durchaus sinnvoll
sein können.
Auch eine Reihe von empfehlenswerten
naturheilkundlichen Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse
nicht übernommen, z. B.
Vor all diesen Leistungen wird ein Honorar
nach der privaten Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) vereinbart. Das Formular hierzu
finden Sie hier.
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